Genehmigungen, Versicherungen und Lizenzen

 

Hinweise zur Genehmigung von Motorsportveranstaltungen: 

Grundsätzlich gilt gemäß Straßenverkehrs-Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (StVO) ein Verbot von Autorennen auf öffentlichen Straßen. Seit dem 13.10.2017 regelt der § 315d StGB, dass die Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann.

Motorsportveranstaltung im öffentlichen Straßengrund, d. h. auf öffentlichen Straßen bedürfen daher einer ausdrücklichen Ausnahmegenehmigung durch die jeweilige Verwaltungsbehörde (i. d. R. der unteren Verkehrsbehörde des jeweiligen Landratsamtes des Landkreises, in dem sich der Start der betroffenen Veranstaltung befindet), um von diesem Verbot gemäß § 29 Abs. 2 StVO i. V. m. § 46 StVO befreit zu sein. Dieses Genehmigungsverfahren wird durch die bundesweit gültige allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) definiert und geregelt. Jeder Veranstalter benötigt neben der sportrechtlichen Genehmigung seines jeweiligen Dachverbandes (z. B. RSC e. V.) auch zwingend eine o. g. behördliche Ausnahmegenehmigung für seine Veranstaltung. 

Bitte unbedingt beachten: Ohne eine vorherige, behördliche Genehmigung dürfen Motorsportveranstaltungen nicht durchgeführt werden! Auch die sportrechtliche Genehmigung des Dachverbandes ist ohne behördliche Genehmigung ungültig.



 

Hinweise zu Lizenzen und Versicherungen: 

Alle Teilnehmer (d. h. Fahrer und Beifahrer) von Motorsportveranstaltungen müssem gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland ausreichend hoch unfallversichert sein. Eine solche Versicherung wird und muss auch vom jeweiligen Dachverband (z. B. RSC e. V.) durch die Ausgabe von Fahrerlizenzen an all seine Teilnehmer sichergestellt und gewährleistet werden.

Alle Fahrer und Beifahrer müssen daher bei Veranstaltungen des RSC e. V. im Besitz einer gültigen Bestätigung über das Vorhandensein einer ausreichend hohen Unfallversicherung, genannt Fahrerlizenz, des RSC e. V. sein.

Im Sportjahr 2022 werden vom RSC e. V. jedoch nur Tagesversicherungen bei der jeweils betroffenen Veranstalter ausgestellt bzw. mit der Nennung des Teilnehmers (d. h. Fahrer und Beifahrer) für eine solche Veranstaltung automatisch gleich mit abgeschlossen. Diese werden als sogenannte Tageslizenzen des RSC e. V. bezeichnet.

Jahreslizenzen des RSC e. V., d. h. Unfallversicherungen, die das gesamte Kalenderjahr 2022 hindurch bei allen Veranstaltungen des RSC e. V. gültig sind, werden für das Sportjahr 2022 vom RSC e. V. nicht an die Teilnehmer (d. h. Fahrer und Beifahrer) ausgegeben.

Jede Fahrerlizenz des RSC e. V. (d. h. sowohl Tages- als auch Jahreslizenz) ist gemäß den Vorschriften der RSC-Motorsportordnung (MSpO) für die jeweilige Veranstaltung, für der diese ausgestellt worden ist bzw. Gültigkeit besitzt, weit über den gesetzlichen Vorgaben (siehe VwV-StVO zu § 29 Abs. 2 StVO) über den jeweiligen Veranstalter bzw. den RSC e. V. unfallversichert.

Selbiger hoher, umfangreicher und guter Versicherungsschutz gilt auch für alle Sportwarte und Helfer sowie die Zuschauer unserer Veranstaltungen, die ebenfalls gemäß der MSpO und der VwV-StVO vom jeweiligen Veranstalter zu versichern sind bzw. über ihre Mitgliedschaft/Lizenz beim RSC e. V. unfallversichert sind.

Zudem müssen die Veranstalter aller RSC-Veranstaltungen mit mindestens 10,0 Mio. € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (pauschal) haftpflichtversichert sein. Näheres entnehmen Sie bitte auch hier unserer aktuellen MSpO.


Bitte unbedingt beachten:
Wichtige Mitteilung für DMSB-Lizenznehmer bei RSC-Veranstaltungen

Und hier finden Sie das Urteil des OLG Frankfurt am Main dazu

 

Aus versicherungsrechlichen und sportrechtlichen Gründen dürfen Lizenzen anderer Motorsportverbände aus dem In- und Ausland bei den Veranstaltungen des RSC e. V. nicht genutzt werden und besitzen keinerlei Gültigkeit. Außerdem sind die Lizenzen des RSC e. V. auch bei diesen Verbänden nicht gültig.

Der RSC e. V. erkennt jedoch die Qualifikationen und Ausbildungen, die für die Erlangung der jeweiligen Lizenzen bei anderen Motorsportverbände bereits erworben werden mussen, vollumfänglich bei der Ausstellung seiner eigenen Sportwart- und Fahrerlizenzen an.

Alle Lizenzinhaber von Fahrer- und/oder Sportwartlizenzen anderer Motorsportverbände aus dem In- und Ausland können selbstverständlich zusätzlich zu ihren Lizenzen, ausgestellt von anderen Motorsportverbänden, auch noch parallel dazu eine Lizenz des RSC e. V. erwerben und nutzen.


Bei Rückfragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Auskunft bereit.

Und so erreichen Sie uns:

per E-Mail an: [email protected]

Unsere Geschäftsstelle erreichen Sie auch telefonisch unter:
Telefon: +49 (0) 95 61 / 2 82 18 
Telefon: +49 (0) 95 61 / 2 48 42 32 (Mo. - Fr. bis 17 Uhr)
Telefax: +49 (0) 95 61 / 2 82 11
Mobil: +49 (0)1 76 / 74 86 08 98

Erreichbarkeit unserer Geschäftsstelle:
Montag bis Freitag    8.00 bis 20.00 Uhr 
Samstag                  9.00 bis 20.00 Uhr
Sonntag                 10.00 bis 20.00 Uhr

Anschrift unserer Geschäftsstelle:
Rallye Supercup e.V. - RSC e.V.
Am Hasenstein 6d
96450 Coburg-Creidlitz